Informationen für Hinweisgeber
gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 171/2023 Sl Slg. über den Schutz von Hinweisgebern
Bei der Gesellschaft EXPLAST, spol. s r.o., Unternehmens-ID-Nr. 616 83 566, mit Sitz in Průmyslová 2396, Brandýs nad Labem, 250 01 Brandýs nad Labem-Stará Boleslav, eingetragen im beim Stadtgericht Prag geführten Handelsregister unter dem Aktenzeichen C 37691 (nachfolgend „Gesellschaft“), wurde gemäß dem Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern (nachfolgend „Gesetz“) ein internes Hinweisgebersystem eingerichtet.
Hinweisgeber
Über das interne Hinweisgebersystem können Personen Meldungen abgeben, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Arbeit oder einer anderen vergleichbaren Tätigkeit für die Gesellschaft Kenntnis von einem rechtswidrigen Verhalten innerhalb der Gesellschaft erlangt haben.
Die Gesellschaft nimmt keine Meldungen von Personen entgegen, die für den Arbeitgeber keine Arbeit oder andere vergleichbare Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. a), b), h) oder i) des Gesetzes ausüben.
Von der Gesellschaft mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dem Gesetz beauftragte zuständige Person:
Zuständige Person: Ing. Mgr. Dana Reslová
Telefon: +420 724 173 902 (diese Telefonnummer ist ausschließlich für die zuständige Person zugänglich)
E-Mail: whistleblowing@explast.cz (gesichertes E-Mail-Postfach, das ausschließlich für die zuständige Person zugänglich ist)
Zustelladresse: Průmyslová 2396, Brandýs nad Labem, 250 01 Brandýs nad Labem-Stará Boleslav
Möglichkeiten der Meldung über das interne Hinweisgebersystem
Der Hinweisgeber kann eine Meldung über das interne Hinweisgebersystem des Arbeitgebers abgeben. Die Meldung kann schriftlich, mündlich oder persönlich erfolgen. Folgende Meldewege stehen zur Verfügung:
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie den Schutz der Identität des Hinweisgebers und der in der Meldung enthaltenen Informationen nicht gewährleisten kann, wenn eine Meldung per Post eingereicht und der Umschlag nicht ordnungsgemäß wie oben beschrieben gekennzeichnet wird oder wenn die Meldung über andere als die oben genannten Kommunikationswege erfolgt.
Meldung über das Justizministerium
Der Hinweisgeber kann eine Meldung außerdem über das Formular des Justizministeriums abgeben. Dieses ist auf der Website des Ministeriums (https://oznamovatel.justice.cz/) im Bereich „Oznamovatel/Chci podat oznámení – veřejnost“ oder direkt unter https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni/ verfügbar.
Anforderungen an die Meldung
Die Meldung muss Angaben zum Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum oder andere Angaben enthalten, anhand deren die Identität des Hinweisgebers festgestellt werden kann. Darüber hinaus muss sie eine wahrheitsgemäße Beschreibung der Tatsachen enthalten, die auf ein rechtswidriges Verhalten innerhalb der Gesellschaft hindeuten. Dabei muss es sich um ein in § 2 des Gesetzes genanntes rechtswidriges Verhalten handeln.
Verfahren nach Abgabe einer Meldung
Die zuständige Person ist verpflichtet, den Hinweisgeber spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung bei der zuständigen Person schriftlich über deren Eingang zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der Hinweisgeber darum gebeten hat, nicht benachrichtigt zu werden, oder wenn durch die Benachrichtigung die Identität des Hinweisgebers offengelegt werden könnte.
Die zuständige Person ist verpflichtet, die Stichhaltigkeit der Meldung zu prüfen und den Hinweisgeber spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung über das Ergebnis dieser Prüfung zu informieren. In rechtlich oder tatsächlich komplexen Fällen kann diese Frist um bis zu 30 Tage verlängert werden, höchstens jedoch zweimal. Die zuständige Person ist verpflichtet, den Hinweisgeber schriftlich über die Verlängerung der Frist zu informieren. Eine Benachrichtigung des Hinweisgebers unterbleibt unter denselben Voraussetzungen wie bei der Bestätigung des Eingangs der Meldung.
Zusätzlich zum Ergebnis der Prüfung informiert die zuständige Person den Hinweisgeber über den Schutz, der ihm im Zusammenhang mit der abgegebenen Meldung zusteht.
Kommt die zuständige Person zu dem Ergebnis, dass die Meldung unbegründet ist, muss sie den Hinweisgeber unverzüglich darüber informieren.
Erhält die zuständige Person eine Meldung, zu deren Entgegennahme sie nicht befugt ist, informiert sie den Hinweisgeber unverzüglich darüber.
Wird die Meldung als begründet bewertet, schlägt die zuständige Person der Gesellschaft Maßnahmen zur Verhinderung oder Behebung des rechtswidrigen Zustands vor. Ergreift die Gesellschaft die von der zuständigen Person vorgeschlagenen Maßnahmen nicht, muss sie unverzüglich andere geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder Behebung des rechtswidrigen Zustands treffen.
Die zuständige Person ist verpflichtet, den Hinweisgeber unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Ausgenommen sind die Fälle, in denen auch eine Benachrichtigung über den Eingang der Meldung unterbleibt.